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Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
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§ 54 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2023 genehmigte Überwachungsplan eines Luftfahrzeugbetreibers für das Jahr 2024 fort.
Import:
25.11.2025