Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
StVZO
Alle Überschriften ausklappen
StVZO
info
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Straßenverkehrsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 54b Windsichere Handlampe
In Kraftomnibussen muss außer den nach § 53a Absatz 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden.
Import:
20.09.2024