Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
StVO
Alle Überschriften ausklappen
StVO
info
Straßenverkehrs-Ordnung
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Straßenverkehrsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 51 Besondere Kostenregelung
Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.
Import:
20.09.2024