Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
StVO
Alle Überschriften ausklappen
StVO
info
Straßenverkehrs-Ordnung
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Straßenverkehrsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 48 Verkehrsunterricht
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.
Import:
20.09.2024