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Straßen- und Wegegesetz NRW
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§ 48 Beschränkt-öffentliche Gemeindestraßen
Die Gemeinden können für die von ihnen nur für einen beschränkten öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen den Widmungsinhalt (§ 6 Abs. 3) durch Satzung festlegen.
Import:
21.10.2025