Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
StPO
Alle Überschriften einklappen
Alle Überschriften ausklappen
StPO
info
Strafprozessordnung
info
Zur Einzelansicht
Strafrecht
Strafprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 78 Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.
Quelle:
BMJ
Import:
06.05.2025