Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
StGB
Alle Überschriften ausklappen
StGB
info
Strafgesetzbuch
info
Zur Einzelansicht
Strafrecht
Strafrecht BT
Vermögensdelikte
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 251 Raub mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Import:
20.09.2024