Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
StGB
Alle Überschriften ausklappen
StGB
info
Strafgesetzbuch
info
Zur Einzelansicht
Strafrecht
Strafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 212 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Import:
20.09.2024