Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
StGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
StGB
info
Zur Einzelansicht
Strafgesetzbuch
info
Strafrecht
Strafrecht AT
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 10 - Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Import:
20.09.2024