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Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
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§ 36 Einheitliche Zuständigkeit
Für alle Entscheidungen und Maßnahmen in der Restrukturierungssache ist die Abteilung zuständig, die für die erste Entscheidung zuständig war.
Import:
28.08.2025