Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
SGG
Alle Überschriften einklappen
SGG
info
Sozialgerichtsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Farbe auswählen
§ 187
Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.
Import:
20.09.2024