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SGB XIV
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Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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§ 9 Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen
Ansprüche auf Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Geldleistung nach § 144 können nicht gepfändet werden.
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04.08.2026