Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
SGB XIV
Alle Überschriften einklappen
SGB XIV
info
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
info
Zur Einzelansicht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 29 Leistungen und Leistungsart
(1) Die Leistungen der Schnellen Hilfen umfassen Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz.
(2) Die Leistungen der Schnellen Hilfen stellen eine Leistung eigener Art dar.
Import:
04.08.2026