Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
SGB XIV
Alle Überschriften einklappen
SGB XIV
info
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
info
Zur Einzelansicht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 27 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die erfolgversprechend und zumutbar sind, haben Vorrang vor dem Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 des Neunten Buches.
Import:
04.08.2026