Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
SGB X
Alle Überschriften ausklappen
SGB X
info
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 56 Schriftform
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
Import:
20.09.2024