Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
SGB V
Alle Überschriften einklappen
SGB V
info
Gesetzliche Krankenversicherung
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 362b Nutzung der Telematikinfrastruktur durch das Zentrale Vorsorgeregister
Wird die Telematikinfrastruktur zur Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78b Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verwendet, gilt § 327 entsprechend.
Import:
20.09.2024