SGB IX Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
SGB IX
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
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Sozialrecht
(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.
(2) Die Leistungen umfassen insbesondere
- 1.
- Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu,
- 2.
- Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
- 3.
- Hilfen zur Hochschulbildung und
- 4.
- Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung.
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