Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
SGB I
Alle Überschriften ausklappen
SGB I
info
Allgemeiner Teil
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 31 Vorbehalt des Gesetzes
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.
Import:
20.09.2024