Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
SG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
SG
info
Zur Einzelansicht
Soldatengesetz
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 34 - Beschwerde
Der Soldat hat das Recht, sich zu beschweren. Das Nähere regelt die Wehrbeschwerdeordnung.
Import:
04.08.2026