Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
SG
Alle Überschriften einklappen
SG
info
Soldatengesetz
info
Zur Einzelansicht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 26 Verlust des Dienstgrades
Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes oder durch Richterspruch. Das Nähere über den Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch regelt die Wehrdisziplinarordnung. Ein Verzicht auf den Dienstgrad ist nicht zulässig.
Import:
04.08.2026