Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
SeeArbG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
SeeArbG
info
Zur Einzelansicht
Seearbeitsgesetz
info
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Schuldrecht
Schuldrecht BT
Vertragliche Schuldverhältnisse
Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 126 - Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen
Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal und Sicherheitskräfte privater nach der Gewerbeordnung zugelassener Bewachungsunternehmen stehen hinsichtlich dieses Unterabschnitts den Besatzungsmitgliedern gleich.
Import:
04.08.2026