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Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
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Zivilrecht
Bürgerliches Recht
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§ 1
(1) Dieses Gesetz gilt nur für Schiffe, die im Schiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind.
(2) (weggefallen)
Import:
21.09.2024