SchAG NRW

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Schiedsamtsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
1. das 60. Lebensjahr vollendet hat;
2. schon während der voraufgegangenen fünf Jahre als Schiedsperson tätig war;
3. anhaltend krank ist;
4. aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
5. durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
6. aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet die Leitung des Amtsgerichts (§ 4).
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