Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
SAG
Alle Überschriften einklappen
SAG
info
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Farbe auswählen
§ 152e Ausgleich des Differenzbetrags
Der Ausgleich des Differenzbetrags nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 steht den Anteilseignern, den Clearingmitgliedern und den anderen Gläubigern gegenüber der Abwicklungsbehörde zu.
Import:
20.09.2024