Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
RVG
Alle Überschriften ausklappen
RVG
info
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.
Import:
28.08.2025