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ROM II-VO
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ROM II-VO
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Verordnung (EG) Nr. 864/2007
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Zivilrecht
Int. Privat- & Wirtschaftsrecht
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Art. 13 - Anwendbarkeit des Artikels 8
Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist für die Zwecke dieses Kapitels Artikel 8 anzuwenden.
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20.09.2024