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Richterwahlgesetz
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Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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§ 7
Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung bei der Wahl eines Richters ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung vorliegen.
Import:
26.07.2025