RiStBV Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
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Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
(1) Soweit die Strafverfolgung nach § 154a StPO beschränkt werden kann, soll der Staatsanwalt von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn dies das Verfahren vereinfacht. Nummer 101 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Beschränkungen nach § 154a StPO werden aktenkundig gemacht; erfolgt die Beschränkung vor Erhebung der öffentlichen Klage, wird in der Anklageschrift darauf hingewiesen.
(3) Nummer 101 Absatz 3 gilt entsprechend.
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