Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
PUAG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
PUAG
info
Zur Einzelansicht
Untersuchungsausschussgesetz
info
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 19 - Augenschein
Für die Einnahme eines Augenscheins gilt § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz und Abs. 4 entsprechend.
Import:
20.09.2024