Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
PflVG
Alle Überschriften ausklappen
PflVG
info
Pflichtversicherungsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Straßenverkehrsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 29 Steuerbefreiung
Der Entschädigungsfonds, die Entschädigungsstelle, die Verhandlungsstelle und der Insolvenzfonds sind von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit.
Import:
27.08.2025