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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Strafrecht
Ordnungswidrigkeitsrecht
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§ 45 Zuständigkeit des Gerichts
Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.
Import:
20.09.2024