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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Strafrecht
Ordnungswidrigkeitsrecht
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§ 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
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20.09.2024