Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
OWiG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
OWiG
info
Zur Einzelansicht
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
info
Strafrecht
Ordnungswidrigkeitsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 10 - Vorsatz und Fahrlässigkeit
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.
Import:
20.09.2024