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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Strafrecht
Ordnungswidrigkeitsrecht
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§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.
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27.07.2025