Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
NachbG NRW
Alle Überschriften einklappen
NachbG NRW
info
Nachbarrechtsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Sachenrecht
Farbe auswählen
§ 7 Begriff
Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden baulichen Anlagen als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll.
Import:
21.10.2025