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§ 44 Baumschulen
Es sind mit Baumschulbeständen
a)
über 2 m Höhe
2,00 m
b)
bis zu 2 m Höhe
1,00 m
und
c)
bis zu 1 m Höhe
0,50 m
Abstand von der Grenze einzuhalten.
Import:
10.06.2025