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§ 42 Grenzabstände für Hecken
Es sind mit Hecken - vorbehaltlich des § 43 -
a) über 2 m Höhe
1,00 m
und
b) bis zu 2 m Höhe
0,50 m
Abstand von der Grenze einzuhalten. Das gilt nicht, wenn das öffentliche Recht andere Grenzabstände vorschreibt.
Import:
21.10.2025