Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
NachbG NRW
Alle Überschriften ausklappen
NachbG NRW
info
Nachbarrechtsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Sachenrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 19 Begriff
Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.
Import:
08.06.2025