Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
MsbG
Alle Überschriften ausklappen
MsbG
info
Messstellenbetriebsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 64 Löschung von übermittelten Netzzustandsdaten
Messstellenbetreiber haben personenbezogene Netzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung unverzüglich zu löschen.
Import:
23.02.2024