MinStG Mindeststeuergesetz
MinStG
Mindeststeuergesetz
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
(1) Der Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit entspricht den im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag im Geschäftsjahr angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, angepasst um
- 1.
- die Hinzurechnungen im Sinne des § 47 und die Kürzungen im Sinne des § 48 der erfassten Steuern für das Geschäftsjahr,
- 2.
- den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern im Sinne des § 50,
- 3.
- Erhöhungen oder Minderungen der im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis berücksichtigten erfassten Steuern in Bezug auf Bestandteile, die in die Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindesteuer-Verlusts einfließen und nach dem Steuerrecht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit der Besteuerung unterliegen,
- 4.
- Steuern im Sinne des § 36 Absatz 5 und
- 5.
- Anpassungen nach Teil 7 (§§ 69 bis 74).
(2) Bei der Ermittlung des Betrags nach Absatz 1 darf kein Betrag erfasster Steuern mehrfach berücksichtigt werden.
Quelle: BMJ
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