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Landeswassergesetz NRW
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§ 33 Außer Betrieb Setzen, Beseitigen und Ändern von Benutzungsanlagen
(1) Auf Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten und Umleiten von Grundwasser ist
§ 26
entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die übrigen Anlagen zur Benutzung von Grundwasser ist
§ 25
entsprechend anzuwenden.
Import:
20.10.2024
(derzeit offline)