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§ 40 Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte
Für die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrats an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten gilt § 37 Absatz 1 entsprechend.
Import:
21.10.2025