LPrG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen

LPrG NRW  

Landespressegesetz NRW

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.
Import: