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Landesorganisationsgesetz NRW
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Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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§ 21 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Die §§ 18 bis 20 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
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21.10.2025