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Landesorganisationsgesetz NRW
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Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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§ 18 Errichtung und Aufhebung
Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
Import:
08.06.2025