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Landesorganisationsgesetz NRW
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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§ 15 Mitwirkung bei der Landesverwaltung
Die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.
Import:
08.06.2025