LMinG NRW

LMinG NRW  
Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Die §§ 31 bis 34 gelten für die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Bediensteten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sinngemäß.
Import: