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Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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§ 19 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
Import:
21.10.2025