Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
LMinG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
LMinG NRW
info
Zur Einzelansicht
Landesministergesetz NRW
info
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 19 - Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
Import:
21.10.2025