LMinG NRW

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Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die zeitlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz können auf Antrag durch Anrechnung der Zeiten einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes erfüllt werden.
(2) Die Höhe der Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag von Nordrhein-Westfalen ein Achtel der Mindestaltersentschädigung nach § 13 Satz 1. § 13 Satz 3 und § 11 Abs. 1 letzter Satz finden Anwendung.
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