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Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen
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§ 48 - Sachliche Zuständigkeit
Soweit im Bundesjagdgesetz, in diesem Gesetz und in Rechtsverordnungen auf Grund dieser Gesetze nichts
anderes
bestimmt ist, ist die untere Jagdbehörde zuständige Behörde.
Import:
21.10.2025