Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
LHO NRW
Alle Überschriften ausklappen
LHO NRW
info
Landeshaushaltsordnung NRW
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 101 Rechnung des Landesrechnungshofes
Die Rechnung des Landesrechnungshofes wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.
Import:
11.06.2025